Verordnung über die Fischerei im Kanton Basel-Stadt[1]
(Fischereiverordnung)
Vom 8. Februar 2011, in Kraft seit: 1. Januar.2014
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,
gestützt auf das Bundesgesetz über die Fischerei (BGF) vom 21. Juni 1991[2] und die Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei (VBGF) vom 24. November 1993[3] sowie gestützt auf § 3 des Gesetzes über die Fischerei im Kanton Basel-Stadt vom 13. Dezember 1978[4].,
beschliesst:
I. Aufsichtsorgane
§ 1 Aufsichts- und Vollzugsbehörde
1 Das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt (WSU) hat die Aufsicht über die Fischerei im Kanton Basel-Stadt. Das Amt für Umwelt und Energie (AUE) ist die kantonale Vollzugsbehörde.
§ 2 Kantonale Fischereiverwaltung und Kantonale Fischereiaufsicht
1 Das AUE sorgt für die Berücksichtigung der Nachhaltigkeit bei der Nutzung und Bewirtschaftung der einheimischen Fisch- und Krebsbestände. Es trifft Massnahmen zum Schutz und Erhalt gefährdeter Arten und Rassen sowie ihrer Lebensräume.
2 Die Kantonale Fischereiaufsicht übt die unmittelbare Aufsicht über die Fischerei aus. Sie ist auch für die Überwachung von Fischzuchtanstalten zuständig.
3 Bei Gewässerverunreinigungen, die ein Fischsterben zur Folge haben, beurteilt die Kantonale Fischereiaufsicht das Schadensausmass.
4 Die Kantonspolizei unterstützt die Kantonale Fischereiaufsicht bei den Kontrollgängen. Sie kann eigenständige Kontrollen der Ausweise durchführen.
§ 3 Beizug der Fischereiberechtigten
1 Zur Abklärung grundsätzlicher Fischereifragen kann das AUE Delegierte der Fischereiverbände beiziehen.
II. Fischereirechte
§ 4 Vergabe von Fischereirechten
1 Die Vergabe von Fischereirechten steht in der Stadt Basel dem AUE und in Riehen der Gemeinde zu. Vorbehalten bleiben herkömmliche und vertraglich erworbene Rechte Dritter.
2 Die Inhaberinnen und Inhaber von Privatfischweiden müssen die fischereirechtlichen Bestimmungen sowie die übrigen Pflichten einhalten, die ihnen aufgrund der Fischereigesetzgebung obliegen. Sie können ihr Fischereirecht weiter verpachten.
§ 5 Patent- und Pachtsystem / Fischereikarten
1 Die Vergabe der Fischereirechte erfolgt im Kanton Basel-Stadt nach folgenden Systemen:
a) für den Rhein: Patentsystem
b) für die Wiese und deren Nebengewässer sowie für die Birs: Pachtsystem
2 Den Fischfang im Kanton Basel-Stadt darf nur ausüben, wer eine entsprechende Fischereikarte besitzt.
§ 6 Sachkundenachweis
1 Fischereikarten dürfen nur an Personen abgegeben werden, die nachweisen, dass sie in einem vom AUE anerkannten Kurs ausreichende Sachkenntnisse erworben haben.
2 Das AUE anerkennt Kurse der Fischereiorganisationen, wenn der Kursinhalt mindestens folgendes Wissen vermittelt:
- Anhaken und Anlanden von Fischen
- Behandeln von gefangenen Fischen
- Töten von Fischen
- Zurücksetzen von Fischen ins Wasser
- Körperbau von Fischen
- Funktion der Organsysteme
- Artenkenntnis über die vorkommenden Fischarten und Krebse
- Lebensraumansprüche der Fische
- Fischereigesetzgebung
3 Das AUE kann die Durchführung der Kurse an den Kantonalen Fischereiverband delegieren.
4 Im Ausland erworbene Fischereiprüfungen und Sachkundenachweise anderer Kantone werden anerkannt, sofern sie die gleichen Anforderungen erfüllen wie derSachkundenachweis im Kanton Basel-Stadt.
5 Die Kantonale Fischereiaufsicht führt eine Liste der anerkannten Sachkundenachweise.
6 Personen, welche das 14. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben, sind vom Sachkundenachweis befreit, sofern sie von einer Person mit Sachkundenachweis begleitet werden. Wenn sie die Sachkundeprüfung bestanden haben, dürfen sie ohne Begleitung fischen.
§ 7 Ausstellen der Fischereikarten
1 Die Fischereikarten für den Rhein werden vom AUE ausgestellt.
2 Die Fischereikarten für die Wiese und ihre Nebengewässer werdenfür das Gemeindegebiet Riehen von der Gemeindekanzlei ausgestellt.
3 Für das Ausstellen von Fischereikarten für Wiese und Birs im Stadtgebiet sind die jeweiligen Pächterinnen und Pächter verantwortlich.
4 Fischereikarten können auch an Personen ausgestellt werden, die nicht im Kanton Basel-Stadt wohnen.
§ 8 Kategorien
1 Im Kanton Basel-Stadt sind folgende Kategorien von Fischereikarten erhältlich:
- «Fischereikarte Wiese»: berechtigt zum Fischen in der Wiese und ihren Nebengewässern in den im Pachtvertrag bezeichneten Gebieten und mit den in dieser Verordnung und vertraglich festgelegten Fanggeräten.
- «Fischereikarte Birs»: berechtigt zum Fischen von der Grenze des Kantons Basel-Landschaft unterhalb der Birsbrücke bei St. Jakob bis zum Rhein (Eisenbahnbrücke, mittlerer Pfeiler) mit den in dieser Verordnung und vertraglich festgelegten Fanggeräten.
- «Galgenkarte Rhein»: berechtigt zum Fischen im Rhein mit Fischgalgen und im Umkreis von 30 m davon mit Angel, Handbären, Reusen. Die Karte berechtigt ebenfalls zur Angelfischerei im Rhein vom Ufer aus. Inhaberinnen und Inhaber der Galgenkarte Rhein können Besitzerinnen und Besitzern der «Fischereikarte Rhein» den Fischfang im Umkreis ihres Galgens erlauben.
- «Fischereikarte Rhein»: berechtigt zur Angelfischerei im Rhein vom Ufer aus (mit Ausnahme des linken Rheinufers zwischen Birsmündung und Eisenbahnbrücke sowie im Gebiet des Rheinhafens).
- «Jugendfischereikarte Rhein»: berechtigt Jugendliche ab dem 8. bis zum 14. Altersjahr zur Angelfischerei im Rhein vom Ufer aus (mit Ausnahme des linken Rheinufers zwischen Birsmündung und Eisenbahnbrücke sowie im Gebiet des Rheinhafens).
- «Tageskarte Rhein»: berechtigt zur Angelfischerei im Rhein vom Ufer aus (mit Ausnahme des linken Rheinufers zwischen Birsmündung und Eisenbahnbrücke sowie im Gebiet des Rheinhafens).
- «Tageskarte Wiese» und «Tageskarte Birs»: berechtigen zum Fischen in Wiese bzw. Birs.
III. Die Fischerei in Wiese und Birs
§ 9 Verpachtung
1 Das AUE bietet die Pacht der Wiese und ihren Nebengewässern sowie der Birs im Stadtgebiet zu einer vom Regierungsrat festgelegten Pauschale dem Kantonalen Fischerei-Verband Basel-Stadt oder allfälligen Rechtsnachfolgenden an. Schlägt der Verband die Pacht aus, wird sie öffentlich ausgeschrieben. Die Verpachtung der Gewässer in der Gemeinde Riehen erfolgt nach kommunalem Recht.
2 Der Pachtvertrag muss mindestens Folgendes enthalten: Bezeichnung der Verpachtenden, Bezeichnung der Pachtenden, Umschreibung des Pachtreviers, Dauer des Pachtvertrages, Höhe des Pachtzinses, Art und Menge des Fischbesatzes, Mindest- und Höchstzahl der Fischereikarten, Hinweis auf die solidarische Haftung der Pachtenden, Hinweis auf die Pflicht zur Führung einer Fangstatistik, Hinweis auf die Straffolgen bei Nichtbeachten der fischereirechtlichen Vorschriften.
3 Für die Wiese und die Birs im Gebiet der Stadt Basel dürfen höchstens je 45 Fischereikarten ausgegeben werden.
4 Die Kantonale Fischereiaufsicht kann jederzeit von den Pachtenden Auskunft über die ausgegebenen Fischereikarten verlangen und Einsicht in die Akten nehmen.
5 Die Pachtenden sind verpflichtet, jeweils unaufgefordert bis zum 31. Januar der Kantonalen Fischereiaufsicht eine Fangstatistik des vergangenen Jahres abzugeben.
§ 10 Auflösung des Pachtverhältnisses
1 Das AUE ist befugt, Pachtverhältnisse im Stadtgebiet aufzulösen, wenn die Pachtenden gegen fischereirechtliche Bestimmungen verstossen, mit der Bezahlung des Pachtzinses in Verzug sind oder wenn sie gegen den Pachtvertrag verstossen.
IV. Ausübung der Fischerei
§ 11 Allgemeines
1 Über die Ausübung der Fischerei gelten in sämtlichen Gewässern des Kantons Basel-Stadt die nachfolgenden Bestimmungen.
2 Vorbehalten bleiben Vereinbarungen in den Pachtverträgen bezüglich der Wiese und der Birs, soweit sie Bundesrecht und kantonales Recht berücksichtigen.
§ 12 Ausweispflicht
1 Jede fischende Person muss beim Fischen die Fischereikarte, das Fangbüchlein sowie einen amtlichen Ausweis auf sich tragen. Sie haben diese den Aufsichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen.
§ 13 Fanggeräte und Fangarten
1 Der Fang von Fischen muss schonend erfolgen. Die Fanggeräte und Fangarten dürfen den Tieren keine unnötigen Schäden zufügen.
2 In sämtlichen Gewässern darf nur mit einer Angelrute gefischt werden. Lediglich beim Angelfischen im Rhein mit der Setzangel und der Fischereikarte Rhein darf noch mit einer zweiten Angelrute gefischt werden.
3 Jede Angelrute darf nur mit einem Haken, einem Kunstköder oder einem Kunstködersystem im Originalzustand mit maximal drei Haken ausgestattet werden. Doppelhaken und Drilling gelten als ein Haken. Die Verwendung von galvanisch behandelten Haken sowie Goldhaken ist verboten.
4 Die Verwendung von Widerhaken jeglicher Art ist verboten.
5 Die Fischenden müssen sich in unmittelbarer Nähe der Angelrute aufhalten und diese im Auge behalten.
6 Folgende Handlungen und Fangarten sind verboten:
- das Anfüttern,
- das Fischen mit lebenden Köderfischen,
- das Fischen vom Boot aus,
- das Hältern von Fischen in Setzkeschern jeglicher Art,
- das Fischen mit Jauche- und Fleischmaden.
7 Fische, welche die Fangkriterien des Anhangs zu dieser Verordnung erfüllen, dürfen nicht zurückgesetzt werden und müssen unmittelbar nach dem Fang resp. vor dem Angellösen getötet werden.
§ 14 Zeitliche Einschränkungen der Fischerei
1 Die Fischerei mit Galgen ist während des ganzen Jahres gestattet.
2 In der Zeit vom 1. Oktober bis Ende Februar ist die Angelfischerei auf die Zapfenfischerei und das Fischen mit Setzangel, Löffel und Spinner beschränkt. Während dieser Zeit darf mit Löffel und Spinner nur gefischt werden, wenn diese Geräte, ohne Haken gemessen, mindestens 8 cm lang sind.
3 Das Fliegenfischen ist das ganze Jahr erlaubt. Während der Schonzeit der Forellen müssen tote Köderfische mindestens 10 cm lang sein.
4 Das Fischen in der Nacht ist verboten. Als Nacht gilt die Zeit von 24.00 bis 05.00 Uhr während der Sommerzeit und von 22.00 bis 06.00 Uhr während der Winterzeit.
§ 15 Galgenfischerei im Rhein
1 Reusen sind an der Wasseroberfläche zu markieren und dürfen nicht länger als 24 Stunden im Wasserbelassen werden.
§ 16 Fanglimite für Fische
1 Pro Tag dürfen nicht mehr als drei Edelfische (Forellen und / oder Äschen) gefangen werden. Im Rhein gilt die Fanglimite von drei Fischen auch für Hecht und / oder Zander.
§ 17 Sonderfänge
1 Das AUE kann Bewilligungenfür Sonderfänge erteilen:
- für die Fischzucht,
- für Hegemassnahmen,
- zu wissenschaftlichen Zwecken oder
- wenn diese in anderer Weise der Erhaltung eines wertvollen und artenreichen Fisch- oder Krebsbestandes dienen.
2 Das AUE kann Personen, welche einen Elektrofangkurs bestanden haben, im Einzelfall die Verwendung von Elektrofanggeräten oder anderen geeigneten ausserordentlichen Fangmethoden bewilligen. Die Kantonale Fischereiaufsicht kontrolliert die Fänge.
§ 18 Köderfische / Fischnährtiere
1 Der Fang von Köderfischen ist mit der Köderflasche, der Reuse und dem Senknetz erlaubt. Die Köderfische müssen unmittelbar nach dem Fang getötet werden. Für andere Fangmethoden muss vorgängig eine Bewilligung des AUE eingeholt werden.
2 Als Köderfische dürfen nur Fischarten verwendet werden, für die weder ein Fangmindestmass noch eine Schonzeit vorgeschrieben ist (siehe Anhang). Pro Tag und fischende Person dürfen maximal 20 Köderfische gefangen werden.
3 Köderfische und Fischnährtiere müssen aus dem befischten Gewässer stammen. Fischnährtiere sind, sofern sie wieder freigelassen werden, in das gleiche Gewässer zurückzusetzen.
4 Die Gewinnung von Fischnährtieren und Köderfischen zum Zweck des gewerbsmässigen Verkaufs ist verboten.
5 Für die Entnahme von Fischnährtieren für wissenschaftliche Zwecke ist eine Bewilligung des AUE nötig.
§ 19 Meldepflicht der Fänge
1 Alle fischenden Personen müssen jeden behändigten Fisch sofort im Fangbüchlein eintragen.
2 Ebenso muss zu Beginn jedes Fischgangs das Datum eingetragen werden.
3 Das ausgefüllte Fangbüchlein muss bis spätestens am 31.Januar des folgenden Jahres der Kantonalen Fischereiaufsicht eingereicht werden. Auch leereFangbüchlein müssen eingesandt werden.
4 Wird das Fangbüchlein nicht ordnungsgemäss geführt oder nichtbis spätestens am 31. Januar des folgenden Jahres eingereicht, kann die Kantonale Fischereiaufsicht die Fischereikarte entziehen.
§ 20 Fischeinsatz
1 Die Kantonale Fischereiaufsicht bestimmt in allen Gewässern des Kantons Art, Menge, Qualität und Altersklassen der einzusetzenden Fische in die Gewässer. Dabei berücksichtigt sie die Ertragsfähigkeit des Gewässers, die Fangzahlen und die Abgänge durch Raubfrass und Fischkrankheiten.
2 Alle Fischeinsätze müssen mindestens 14 Tage im Voraus der Kantonalen Fischereiaufsicht schriftlich gemeldet werden.
3 Die Kantonale Fischereiaufsicht nimmt Fischeinsätze, welche bis zum Ende der Besatzperiode nicht vorgenommen worden sind, auf Kosten der Pflichtigen vor.
4 Der Einsatz fangfähiger Fische ist verboten. In begründeten Fällen kann die Kantonale Fischereiaufsicht Ausnahmen bewilligen.
§ 21 Einschränkungen der Fischerei
1 Das Fischen im Gebiet des Rheinhafens ist verboten. Die Schweizerischen Rheinhäfen können Ausnahmen bewilligen.
2 Das Hafengebiet umfasst die Rheinhäfen Klybeck und Kleinhüningen, welche sich rechtsrheinisch von oberhalb der Dreirosenbrücke (Rhein-km 167,8 bzw. Ende Auszugsgleis) bis zur Landesgrenze mit Deutschland (Rhein-km 170,0) erstrecken sowie die Anlegestelle St. Johann (Rhein-km 167,3–167,6).
3 Die Fischerei ist während der Badesaison bei den Rheinbadeanstalten Breite und St. Johann innerhalb der markierten Bereiche verboten.
4 In Fischaufstiegshilfen wie Fischpässen, Fischtreppen und Umgehungsrinnen sowie in einem Radius von 20 Metern um den tiefer gelegenen Einstieg der Fischaufstiegshilfe ist das Fangen von Fischen und anderen Wassertieren verboten.
5 Das AUE kann für den Erhalt eines gesunden Fischbestandes, aus Gründen der Sicherheit, der Gesundheitsvorsorge oder der Rücksichtnahme auf bauliche und gewerbliche Tätigkeiten den Fischfang in bestimmten Gebieten für eine befristete Zeit verbieten. Sofern erforderlich, kann das Verbot für unbestimmte Zeit angeordnet werden.
V. Gebühren
§ 22
1 Das AUE erhebt von den Pächterinnen und Pächtern und den Fischereikarteninhaberinnen und -inhabern (§ 8) folgende Gebühren:
Fischereikarte Wiese (Pachtkarte) | CHF 30 |
Fischereikarte Birs (Pachtkarte) | CHF 30 |
Galgenkarte Rhein | CHF 80 |
Fischereikarte Rhein | CHF 50 |
Jugendfischereikarte Rhein | CHF 20 |
Tageskarte Rhein | CHF 15 |
Tageskarte Wiese und Birs (Pachtkarte) | CHF 15 |
2 Die Fischereikarten Wiese un Birs werden von den Pachtenden ausgestellt. Die Pachtenden entrichten dem AUE die Fischereikartengebühr gemäss Absatz1.
3 Die Gemeinde Riehen legt die Gebühren für die von ihr ausgestellten Fischereikarten selbst fest.
§ 23 Notabfischungen
1 Muss die Kantonale Fischereiaufsicht infolge negativer Einwirkungen auf das Gewässer eine Notabfischung durchführen, so überbindet sie die Kosten dafür der Verursacherin oder dem Verursacher.
2 Wird eine Notabfischung in der Wiese und ihren Nebengewässern oder inder Birs durch Naturgewalten verursacht, so werden die Kosten zwischen den Pachtenden bzw. Privatfischweidenden und der Kantonalen Fischereiaufsicht hälftig geteilt.
§ 24[6] Verwendungszweck der Gebühren
1 Sämtliche Einkünfte aus dem Verkauf von Fischereikarten auf Stadtgebiet, der Verpachtung der Gewässer auf Stadtgebiet sowie Bundessubventionen werden in den Fischereibewirtschaftungsfonds einbezahlt.
2 Der Fischereibewirtschaftungsfonds dient ausschliesslich der Fischerei. Das AUE bestimmt über die Verwendung der Mittel, welche zweckgebunden eingesetzt werden müssen.
§ 25 Fischereiveranstaltungen
1 Fischereiveranstaltungen am Wasser sind mindestens 14 Tage im Voraus der Kantonalen Fischereiaufsicht zu melden.
2 Aufwände und spezielle Einsätze der Kantonalen Fischereiaufsicht werden dem Veranstalter in Rechnung gestellt.
3 Jegliche Art von Wettfischen ist untersagt.
VI. Besondere Bestimmungen
§ 26 Fischereirechtliche Bewilligung für technische Eingriffe
1 Für technische Eingriffe in Gewässer gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Fischerei vom 21. Juni 1991 ist eine fischereirechtliche Bewilligung des AUE nötig.
2 Das AUE kann für Neuanlagen Auflagen gemäss Art. 9 und für bestehende Anlagen Massnahmen gemäss Art. 10 des Bundesgesetzes vorschreiben.
3 Wird das Gesuch zu einem technischen Eingriff in ein Gewässer bei einer anderen Dienststelle als dem AUE eingereicht, hat diese dem AUE davon Kenntnis zu geben.
4 Die zuständige Bewilligungsinstanz hat allfällige Auflagen des AUE in den Bewilligungsentscheid aufzunehmen.
§ 27 Meldung von technischen Eingriffen und von Unterhaltsmassnahmen
1 Jeder bewilligte technischeEingriff in ein Gewässer muss mindestens 14 Tage vor Beginn der Arbeiten dem AUE mitgeteiltwerden.
2 Kanalabschläge, Bachbettreinigungen und ähnliche Unterhaltsmassnahmen müssen den Bedürfnissen der Fischerei Rechnung tragen. Solche Arbeiten sind im Einvernehmen mit dem AUE durchzuführen. Sie müssen mindestens 14 Tage vor Beginn dem AUE gemeldet werden. Dieses setzt die betroffenen Pachtenden davon in Kenntnis. DieKantonale Fischereiaufsicht entscheidet über allfällig nötige Abfischungen.
§ 28 Verbot der Fischereiausübung
1 Bei Zuwiderhandlungen gegen dieVorschriften dieser Verordnung kann das AUE die Ausübung der Fischerei für eine Dauer von bis zu fünf Jahren verbieten.
§ 29 Rechtsschutz
1 Gegen Verfügungen des AUE steht den Betroffenen nach den Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Organisation desRegierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt vom 22. April 1976 ein Rekursrecht an das WSU zu; vorbehalten bleibt Abs. 2.
2 Ergeht eine Verfügung des AUE im Rahmen eines durch eine andereBehörde koordinierten Bewilligungsverfahrens, so richtet sich das Rekursrecht nach denBestimmungen des entsprechenden Bewilligungsverfahrens.
VII. Schlussbestimmung
Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie wird unter Vorbehalt der Genehmigung durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation am 1. April 2011 wirksam. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung zum Gesetz über die Fischerei im Kanton Basel-Stadt (Fischereiverordnung) vom 18. März 2003 aufgehoben.
KB 12.02.2011
Anhänge
⋅ Anhang 912.510: Schonzeiten und Mindestfangmasse, geschützte Fisch- und Krebsarten
[1] Vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Vekehr, Energie und Kommunikation genehmigt am 5. 4. 2011.
[2] SR 923.0.
[3] SR 923.01.
[4] SG 912.500.
[5] Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsziffern oder -buchstaben.
[6] § 24 samt Titel in der Fassung des RRB vom 11. 2. 2014 (wirksam seit 1. 1. 2014, publiziert am 15. 2. 2014).