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Fischereigesetz

Gesetz über die Fischerei im Kanton Basel-Stadt 1)
Vom 13. Dezember 1978 (Stand 1. Januar 2002)

Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt erlässt auf Antrag des Regierungsrates folgendes Gesetz:

§ 1. Recht zum Fischen

1 Das Recht zum Fang von Fischen und Krebsen in den öffentlichen Gewässern des Kantons und in den mit diesen verbundenen Kanälen und Weihern steht dem Staat zu. Vorbehalten bleiben die Sonderrechte von Gemeinden oder Privaten, soweit diese vorbestanden oder nachgewiesen sind.
2 Der Fang darf auch da, wo Sonderrechte (sogenannte Fischereigerechtsame) bestehen, nur im Rahmen der Bundesvorschriften, dieses Gesetzes oder gestützt darauf erlassener Ausführungsbestimmungen ausgeübt werden.
3 Besondere internationale und interkantonale Vereinbarungen bleiben vorbehalten.

§ 2.Verwaltung und Aufsicht

1 Das zuständige Departement verwaltet die Fischereirechte; ihm obliegt die allgemeine Aufsicht über die Fischerei. Es sorgt insbesondere für die Erhaltung der Fischereirechte und für die Bewirtschaftung der Gewässer.

§ 3. Erlass weiterer Vorschriften

1 Der Regierungsrat wird ermächtigt, zu diesem Gesetz Ausführungsbestimmungen zu erlassen.2) Diese regeln insbesondere die Systeme der Fischereirechte, die Ausübung der Fischerei und die Erhebung von Gebühren.

§ 4.Strafbestimmungen

1 Übertretungen dieses Gesetzes und der gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen werden, soweit nicht Strafbestimmungen des Bundes zur Anwendung kommen, nach dem kantonalen Übertretungsstrafrecht geahndet.

§ 5. Aufhebung bisherigen Rechts

1 Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle in Widerspruch zu diesem Gesetz bestehenden Vorschriften aufgehoben.

§ 6. Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum und tritt, vorbehältlich der Genehmigung durch das Eidgenössische Departement des Innern, sofort nach Eintritt der Rechtskraft in Wirkung.


1) Vom Eidgenössischen Departement des Innern genehmigt am 5. 3. 1979.
2) § 3: Der grenzüberschreitenden Fischerei in der Birs auf dem Abschnitt Häfeliwuhr bis Birsmündung mit RRB vom 16. 10. 2001 (wirksam seit 1. 1.2002) zugestimmt.

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