BGF  -  Basler Galgenfischer 1920   
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    Art. 1  NAME und SITZ
    Unter dem Namen
    BASLER GALGENFISCHER 1920
    besteht ein Verein im Sinne Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) mit Sitz in Basel, welcher im Jahre 1920 als
    KANTONALER FISCHEREIVEREIN BASEL-STADT
    gegründet wurde.
    Art. 2  ZWECK und ZIEL
      2.1 Der Verein erstrebt den Zusammenschluss aller Basel Galgenbesitzer und deren Mitfischer, im Sinne einer Interessengemeinschaft, zur optimalen Wahrung aller Obliegenheiten, welche sich durch die Galgenfischerei im Besonderen ergeben.
      2.2 Der Verein kann Mitglieder von Organisationen, Verbänden und Vereinen sein, welche seine Zielvorstellungen begünstigen.
      2.3 Seine Ziele lassen sich wie folgt umschreiben:
      2.3.1 Beleben und Fördern der Galgenfischerei im Sinne der Erhaltung einer alten und stadtverbundenen Tradition
      2.3.2 Begegnen aller Einflüsse, die zur Zweckentfremdung der Fischergalgen führen
      2.3.3 Permanentes Überwachen des optischen und technischen Zustands der Fischergalgen, im Sinne der Stadtbildpflege und zur Unterstützung der Heimat- und Naturschutz-Bestrebungen
      2.3.4 Führen des permanenten Dialogs mit den zuständigen Instanzen und Behörden, über alle Rechts- und Sachfragen, welche sich durch die Galgenfischerei im Besonderen ergeben
      2.3.5 Zusammenarbeit mit dem kantonalen Fischereiaufseher pflege, Schutz und Erhaltung des öffentlichen Fischereigewässers des Kantons Basel-Stadt
      2.3.6 Fördern des Wohlwollens für die Fischergalgen bei Behörden und Publikum.
     
    Art. 3  MITGLIEDSCHAFT
      3.1 Mitgliederkategorien
      Der Verein besteht aus:
     
    3.1.1 Aktiv-Mitgliedern   : a) Galgenbesitzer,
        b) alle anderen erwachsenen Personen, welche sich für das Galgenfischen interessieren
        c) Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr, welche die Galgenfischerei aktiv betreiben
    3.1.2 Passiv-Mitgliedern :   Natürliche und juristische Personen, welche den Verein mit ihrem Beitrag unterstützen wollen
    3.1.3 Frei-Mitgliedern     :   Aktiv- und Passiv-Mitglieder, mit ununterbrochener 25-jähriger Mitgliedschaft
    3.1.4 Ehren-Mitgliedern  :   Aktiv-, Passiv und Frei-Mitglieder, welche sich um den Verein besonders verdient gemacht haben.
      3.2 Aufnahme in den Verein
    Es ist dem Vereinsvorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch einzureichen
      3.3  Erlöschen der Mitgliedschaft
    Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tode, durch Austritt, Streichung oder Ausschluss, bei juristischen Personen auch durch deren Auflösung.
    Der Austritt ist nur auf Ende des Kalenderjahres möglich und muss dem Vorstand schriftlich angezeigt werden.
    Austrittsgesuchen kann nur entsprochen werden, wenn der Austretende allen Verpflichtungen nachgekommen ist.
      3.4 Streichung von der Mitgliederliste
    Mitglieder, welche ohne Begründung und nach zweimaliger schriftlicher Mahnung, immer noch mit ihrer Beitragszahlung im Verzug sind, können ohne weitere Mitteilung von der Mitgliederliste gestrichen werden.
      3.5 Ausschluss aus dem Verein
    Mitglieder, welche ihren statuarischen Verpflichtungen wiederholt und trotz Mahnung nicht nachgekommen, oder den Interessen des Vereins grob und absichtlich zuwiderhandeln, können, auf begründeten Antrag des Vorstandes, von der Generalversammlung ausgeschlossen werden, wobei dem Betroffenen jedoch Gelegenheit zur Rechtfertigung seiner Person gegeben werden muss.
    Art. 4  RECHTE und PFLICHTEN DER MITGLIEDER
      4.1 Rechte der Aktiv-Mitglieder
    Die Aktiv-Mitglieder haben an sämtlichen Versammlungen des Vereins das uneingeschränkte Stimm- und Wahlrecht und sind in den Vorstand wählbar.
      4.2 Rechte der Passiv-Mitglieder
    Die Passiv-Mitglieder besitzen weder Stimm- noch Wahlrecht und können grundsätzlich nicht in den Vorstand gewählt werden. Es steht ihnen jedoch das Recht zu, an der Generalversammlung aus ihrer Mitte einen Passiv-Beisitzer in den Vorstand zu wählen, welcher die Interessen der Passiv-Mitglieder im Vorstand wahrnehmen kann.
      4.3 Grundsätzliche Pflichten aller Mitglieder
    Jedes Mitglied verpflichtet sich:
      4.3.1 Beim Eintritt in den Verein eine einmalige Eintrittsgebühr und alljährlich den Jahresbeitrag zu entrichten.
      4.3.2 Den Statuten, Reglementen und Beschlüssen nach bestem Wissen und Gewissen nachzuleben und alles zu vermeiden, was dem Ruf und Ansehen des Vereins schaden könnte.
      4.4 Pflichten der Aktiv-Mitglieder
    Jedes Aktiv-Mitglied verpflichte sich:
      4.4.1 Die Galgenfischerkarte durch Vermittlung des Vereins zu beziehen.
      Jeder Galgenbesitzer verpflichte sich zusätzlich:
      4.4.2   Nur Besitzer eines einzigen Fischergalgens zu sein
      4.4.3 Die Vorschriften und Auflagen der kantonalen Behörden genau einzuhalten
      4.4.4 Für Pflege und Unterhalt des Galgens die nötige Verantwortung und Sorgfalt aufzubringen
      4.4.5 Vor einer beabsichtigten Handänderung des Fischergalgens den Vorstand über sein Vorhaben in Kenntnis zu setzen
      4.4.6 Nur Mitglieder des Vereins als Mitfischer an seinem Galgen zuzulassen
    Art. 5  MITGLIEDERBEITRÄGE
      Die Mitgliederbeiträge werden auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung festgelegt:
     
    5.1 Aktiv-Mitglieder          :  bezahlen den Aktiv-Beitrag, jugendliche Aktive sind bis zum vollendeten 20. Altersjahr beitragsfrei
    5.2 Passiv-Mitglieder       :  bezahlen den Passiv-Beitrag
    5.3 Frei-Mitglieder            : bezahlen die Hälfte des Aktiv- bzw. Passiv-Beitrags, gerundet auf Fr. 5.-
    5.4 Ehren-Mitglieder         : sind beitragsfrei
    5.5 Vorstands-Mitglieder  : sind beitragsfrei
    Art. 6  ORGANISATION
      Die Organe des Vereins sind:
      6.1 die Generalversammlung
      6.2 der Vorstand
      6.3 die Rechnungsrevisoren
    Art. 7  GENERALVERSAMMLUNG
      7.1 Ordentliche Einberufung
    Die ordentliche Generalversammlung findet jeweils im 1. Quartal nach Ablauf des Vereinsjahres statt. Datum und Ort werden vom Vorstand bestimmt.
      7.2 Ausserordentliche Einberufungen
    Eine ausserordentliche Generalversammlung kann durch Vorstandsbeschluss oder auf Begehren von mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder einberufen werden
      7.3 Geschäfte der Generalversammlung
    Die Generalversammlung entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht anderen Organen des Vereins übertragen sind.
    Sie beschliesst ins besonders über:
      7.3.1 Jahresbericht des Präsidenten
      7.3.2 Kassenbericht
      7.3.3 Bericht und Antrag der Rechnungsrevisoren
      7.3.4 Dechargé-Erteilung an den Vorstand
      7.3.5 Budget-Genehmigung
      7.3.6 Wahl des Vorstands und der Rechnungsrevisoren
      7.3.7 Festsetzung der Mitglieder-Beiträge und der Eintrittsgebühr
      7.3.8 Ernennung von Ehren-Mitgliedern
      7.3.9 Ausschluss von Mitgliedern
      7.3.10 Statuten-Revisionen.
      7.4 Traktandenliste der Generalversammlung
      7.4.1 Appell
      7.4.2 Protokoll
      7.4.3 Mutationen
      7.4.4 Berichte des Präsidenten
                    des Kassiers
                   der Kontrollstelle
      7.4.5 Wahlen
      7.4.6 Mitglieder-Beiträge und Eintrittsgebühr
      7.4.7 Budget
      7.4.8 Anträge
      7.4.9 Mitteilungen
      7.4.10 Diverses
      7.5 Einladung zur Generalversammlung
    Die Generalversammlung muss durch den Vorstand mindestens vier Wochen vor ihrer Abhaltung schriftlich und unter Bekanntgabe der Traktandenliste einberufen werden.
      7.6 Anträge der Mitglieder zuhanden der Generalversammlung
    Jedes stimmberechtigte Mitglied kann Anträge zuhanden der Generalversammlung stellen. Diese müssen mindestens 14 Tage vorher dem Vorstand schriftlich eingereicht werden.
      7.7 Verspätet eingereichte oder an der Generalversammlung gestellte Anträge (Dringlichkeitsklausel)
      7.7.1 Verspätet eingereichte oder erst an der Generalversammlung vorgebrachte Antrage werden nur behandelt. wenn 2/3 der an­wesenden Stimmberechtigten dies beschliessen.
      7.7.2 Statutenänderungen sind von der Dringlichkeit ausgeschlossen und bedürfen in jedem Falle der Antragstellung gem. Art. 7.6.
      7.8 Beschlussfähigkeit der Generalversammlung
      7.8.1 Die ordentliche Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäss einberufen worden ist.
      7.8.2 Die ausserordentliche Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist
      7.9 Abstimmungen und Wahlen
      7.9.1 Bei allen Abstimmungen und Wahlen an der ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlung gilt in der Regel das einfache offene Handmehr.
      7.9.2 Der Generalversammlung steht jedoch das Recht zu. ein schriftliches Verfahren zu bestimmen.
      7.9.3 Bei Stimmengleichheit hat der Präsident grundsätzlich den Stichentscheid.
    Art. 8  VORSTAND
      8.1 Zusammensetzung
    Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und bis zu sechs weiteren Mitgliedern. Er wird für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt und ist wiederwählbar.
      8.2 Wahlmodus
    Präsident und neue Vorstands-Mitglieder werden einzeln, wieder­gewählte Vorstands-Mitglieder in globo. gewählt.
      8.3 Konstitution
    Mit Ausnahme des Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst. Dabei sind mindestens folgende Chargen zu besetzen:
      8.3.1 Vizepräsident
      8.3.2 Kassier
      8.3.3 Sekretär
      8.4 Aufgaben des Vorstands
    Der Vorstand leitet den Verein und vertritt ihn nach innen und aussen. Er hat alle Befugnisse, welche nicht statutarisch oder von Gesetzes wegen der Generalversammlung vorbehalten sind.
    Insbesondere gehören zu seinen Aufgaben:
      8.4.1 Überwachen der Einhaltung von Statuten, Reglementen und Vereinsbeschlüssen
      8.4.2 Vertreten der Vereinsinteressen nach innen und aussen
      8.4.3 Aufnahme, Austritt und Streichung von Mitgliedern
      8.4.4 Führen der Geschäftsbücher, Verfassen der Jahresberichte. der Jahresrechnung und Erstellen des Jahresbudgets
      8.4.5 Organisieren von Vereinsanlässen
      8.4.6 Überwachen des Unterhalts der Fischergalgen.
      8.5 Einberufung
    Der Vorstand ist grundsätzlich durch den Präsidenten bzw. Vizepräsidenten einzuberufen. Jedem Vorstands-Mitglied steht jedoch das Recht zu. die Einberufung auf begründetes Gesuch hin, beim Präsidenten bzw. Vizepräsidenten zu beantragen.
      8.6 Beschlussfähigkeit
    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Jeweils von der Generalversammlung gewählten Vorstands-Mitglieder anwesend ist. unter der Voraussetzung, dass sich unter ihnen der Präsident bzw. Vizepräsident befindet.
      8.7 Beschlussfassung
    Vorstandsbeschlusse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Vorstands-Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident bzw. der Vizepräsident den Stichentscheid.
      8.8 Rechtsverbindliche Unterschriften
    Die rechtsverbindlichen Unterschriften für den Verein führen kollektiv zu zweien, der Präsident. der Vizepräsident und der Sekretär.
    Art. 9  RECHNUNGSREVISOREN
    Die Generalversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren, mit Wiederwählbarkeit. zwei Rechnungsrevisoren und einen Ersatzrevisor. Die Rechnungsrevisoren haben die Rechnung und Kassenführung des Kassiers. anhand der Bücher und Belege. zu prüfen und erstatten der Generalversammlung entsprechenden Bericht.
    Art. 10  SCHLUSSBESTIMMUNGEN
      10.1 Haftung
    Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen
      10.2 Auflösung
      10.2.1 Für die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
      10.2.2 Die Auflösung des Vereins kann nur durch Generalversammlungsbeschluss mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
      10.2.3 Das nach Auflösung und Tilgung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen ist für eine mögliche Neugründung eines Vereins im Sinne von Art. 1 auf ein Bank-Sperrkonto zu überweisen.
      10.2.4 Sollte im Zeitraum von 5 Jahren seit der Auflösung keine Neugründung stattfinden. so ist das gesamte Kapital den Fischerei-Interessenten am Oberrhein für Jungfischeinsätze im Rhein zur Verfügung zu stellen.
      10.3 Inkrafttreten
    Vorstehende Statuten wurden an der Generalversammlung vom 27. Januar 1988 genehmigt und ersetzen alle vorhergehenden Statuten. Sie treten ab sofort in Kraft.
    .
    Basel.  den 27. Januar  1988

    BASLER GALGENFISCHER 1920

    Der Präsident:
    Gotti  Schluep
      Der Sekretär:
    Balz Darmer
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